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B. Braun Medical AG
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners („Auftragnehmer“) erkennen wir nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor.
1.2 Diese Bedingungen werden Bestandteil der Bestellung. Bestellungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch die B.Braun Medical AG. Das gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformerfordernisse.
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind für uns unentgeltlich.
2.2 Der Auftragnehmer hat jede Bestellung unter verbindlicher Angabe von Preis und Lieferzeit schriftlich zu bestätigen. Liegt uns die Bestätigung nicht innerhalb von 8 Tagen vor, so haben wir das Recht, die Bestellung zu widerrufen.
3.1 Als Erfüllung der Lieferverpflichtung wird eine Lieferung von 90% bis zu 110% der bestellten Warenmenge gegen eine Anpassung des Kaufpreises pro rata akzeptiert.
3.2 Erfüllungsort ist das Bestellwerk, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
3.3 Der vereinbarte Liefertermin ist bindend. Für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins ist der Wareneingang in unserer Empfangsstelle maßgeblich. Wir sind berechtigt, die Lieferung für einen zumutbaren Zeitraum unterbrechen zu lassen. In diesem Fall wird die Lieferzeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert. Der vereinbarte Liefertermin bestimmt die Fälligkeit der Liefe-rung. Der Auftragnehmer wird durch Mahnung in Verzug gesetzt.
3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Ausführung der Bestellung von uns beizustellende Unterlagen rechtzeitig anzufordern.
3.5 Erkennt der Auftragnehmer, dass die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgen kann, setzt er uns davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Er hat dabei den Grund sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Leistung zustehenden Ansprüche. Dies gilt bis zur Schlusszahlung für die betroffene Leistung. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
3.6 Der Auftragnehmer wird auf unser Verlangen alle anfallenden Um-, Transport- und Verkaufspackungen von der Stelle, an der er zu erfüllen hat, abholen oder durch Dritte abholen zu lassen.
3.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeder Warenlieferung einen Lieferschein in doppelter Ausfertigung für uns beizufügen, aus dem die Bestellnummer, die Bezeichnung der Ware mit der zugehörigen Materialnummer der B. Braun Melsungen AG und die vorgesehene Empfangs- und Abladestelle hervorgehen. Anderenfalls sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbei-tung nicht durch uns zu vertreten.
Bei verspäteter Lieferung haben wir neben dem Anspruch auf Erfüllung den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 0,2% des Nettobestellwertes pro Arbeitstag der Überschreitung des Liefertermins bis zu einer Höhe von insgesamt 10% des Nettobestell-wertes, sofern der Auftragnehmer nicht nachweisen kann, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Die Annahme einer Liefe-rung als Erfüllung bedeutet auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt nicht den Verzicht auf etwaige Ansprüche aus Konventionalstrafen. Die Ansprüche können bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
5.1 An allen im Zusammenhang mit der Bestellung überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Durchfüh-rung der vertraglichen Leistungen zu verwenden und an uns nach Abschluss des Vertrages oder bei Nichtannahme einer Bestellung i.S.d. § 2 unaufgefordert unverzüglich zurückzugeben, etwaige Kopien sind unverzüglich zu vernichten.
5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten von B. BRAUN auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder B. BRAUN schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.
5.3 Der Auftragnehmer darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung in der Werbung auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.
6.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
6.2 Zahlung erfolgt nach Lieferung und Rechnungserhalt innerhalb von 60 Tagen, oder nach entsprechend anderer Vereinbarung.
7.1 Die Ware wird bei Übergabe an uns unmittelbar unser Eigentum, einen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers erkennen wir nicht an.
7.2 Eine Aufrechnung mit der Gegenforderung ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8.1 Der Auftragnehmer schuldet die Mangelfreiheit der Lieferungen und Leistungen sowie das Vorhandensein garantierter Merk-male. Der Auftragnehmer steht insbesondere dafür ein, dass die Liefergegenstände und Leistungen dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen sowie ggf. den einschlägigen medizintechnischen sowie pharmazeuti-schen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschrif-ten stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Leistung, müssen diese darüber hinaus den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entspre-chen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.
8.2 Eine Wareneingangskontrolle findet nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware statt. Solche Mängel werden dem Auftragnehmer innerhalb von 5 Tagen nach Anlieferung, andere Mängel inner-halb von 5 Tagen nach ihrer Entdeckung angezeigt. Diese anderen Mängel sind Gegenstand der Warenausgangskontrolle des Auf-tragnehmers. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.3 Mängelansprüche verjähren unabhängig von dem jeweiligen Rechtsgrund frühestens 36 Monate nach Gefahrübergang, längere vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
8.4 Zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel, wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar. Wir sind bei Mängeln berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen; die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei uns, die Kosten der Nacherfüllung trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach unseren betrieblichen Belangen zu richten. Entfällt die Nacherfüllung aufgrund eines der im Gesetz genannten Gründe, stehen uns die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln zu. Unsere Rechte aus gesetzlichen Bestim-mungen sowie aus etwaigen Garantien bleiben hiervon unberührt.
8.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Wir können von dem Auftragnehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen einen Vorschuss verlangen.
8.6 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung Kosten für eine den vereinbarten bzw. üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer die Kosten zu tragen.
8.7 Für die Mangelfreiheit nachgebesserter bzw. neu gelieferter Teile haftet der Auftragnehmer erneut entsprechend den gesetzli-chen Bestimmungen.
9.1 Der Auftragnehmer stellt uns von allen unmittelbaren und mittelbaren Ansprüchen Dritter aus Produkt- und Produzentenhaf-tung frei, die auf einen Fehler des Liefergegenstandes zurückzuführen sind, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisa-tionsbereich gesetzt wurde.
9.2 Der Auftragnehmer ersetzt uns auch die Aufwendungen und Kosten, die uns in den Fällen des Abs. 1 durch nach Art und Umfang erforderliche korrektive Maßnahmen wie z.B. öffentliche Warnungen oder Rückrufaktionen entstehen. Wir werden den Auftragnehmer unverzüglich von der Durchführung solcher Maßnahmen unterrichten. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR je Versicherungsfall und mindestens 20 Mio. EUR per annum abzuschließen und während der Ver-tragslaufzeit einschließlich der Verjährungsfristen aufrechtzuerhalten. Auf Anfordern hat der Auftragnehmer eine Zweitschrift des Versicherungsvertrages oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorzulegen. Darüber hinausgehende Schadensersatzan-sprüche bleiben unberührt.
9.4 Die Regelungen dieser Ziffer 9.1 und 9.2 gelten für eine Haftung aus dem Heilmittelgesetz entsprechend.
10.1 Durch die Lieferung und ihre Verwertung durch uns dürfen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Davon sind insbeson-dere Patente, Marken, Gerbrauchsmuster sowie Geschmacksmuster, sowie Urheberrechte erfasst.
10.2 Ist die Verwertung der Lieferung unsererseits durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegen-stehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
10.3 Soweit eine Verletzung von Schutzrechten Dritter auf die gelieferte Ware zurückzuführen ist, wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die diese wegen Verletzungen von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistun-gen des Auftragnehmers gegen uns erheben. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutz-rechte frei, sofern er diese zu vertreten hat. Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche beträgt drei Kalenderjahre, beginnend mit Liefe-rung der Ware.
Umstände die zu einer Störung oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, befreien uns während ihrer Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme und berechtigen uns zum Rücktritt, soweit sich unser Bedarf aufgrund der Ereignisse erheblich verringert. Die gesetzlichen Rechte für diesen Fall bleiben unberührt.
12.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der schweizerischen Eidgenossenschaft.
12.2 Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms in ihrer bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung auszulegen.
12.3 Für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag werden sich die Parteien bemühen, den Streit durch gütliche Verhandlungen beizulegen. Sollte dies nicht möglich sein, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag Sempach, Kanton Luzern, Schweiz. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.